Wenn Sie Betreuungskräfte aus dem Ausland einstellen, müssen Sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt beachten.
Staatsangehörige der EU Staaten, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz können aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit ohne besondere Genehmigung in Deutschland arbeiten. Für sie gelten, was Bezahlung und andere arbeitsrechtlichen Themen angeht, die gleichen Regeln wie für Deutsche.
Staatsangehörige von Drittstaaten, die in Deutschland in ihrem erlernten Pflegeberuf arbeiten oder eine Ausbildung im Gesundheitsbereich beginnen möchten, benötigen einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt. Dazu in den meisten Fällen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Die klassische EU blaue Karte, ausgerichtet auf Akademiker, Ingenieure und IT-Fachkräfte, kommt für Pflegeberufe leider nicht infrage.
Die Bundesagentur stimmt einer Beschäftigung in der Regel zu, wenn:
· Die Berufsqualifikation als gleichwertig mit einem deutschen Abschluss anerkannt wurde oder eine Vermittlungsabsprache mit der ausländischen Arbeitsverwaltung vorliegt.
· Die Beschäftigungsbedingungen entsprechen denen für inländische Pflegefachkräfte.
Über das Programm Triple Win, das die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GTZ) betreut, bestehen Vermittlungsabsprachen mit Arbeitsverwaltungen unter anderem in Tunesien, Bosnien-Herzegowina und den Philippinen.
Junge Menschen aus Vietnam mit Vorerfahrung in der Pflege können an einer dreijährigen Pflegeausbildung in Deutschland mit anschließender Weiterbeschäftigung teilnehmen.
Die Träger des Programms möchten damit dem Fachkräftemangel in der Kranken- und Altenpflege begegnen. Arbeitgeber profitieren vom fairen und transparenten Vermittlungsverfahren sowie der fachlichen und sprachlichen Vorbereitung. Triple Win steht Unternehmen auch bei der Auswahl, Anerkennung und Integration zur Seite.
Wer Mitarbeiter aus dem Ausland, egal ob EU-Staatsangehöriger oder aus Drittstaaten, beschäftigt, muss mindestens den im Inland gültigen Mindestlohn oder bei Tarifbindung den Tariflohn zahlen. Zusätzlich sind die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung genauso wie bei inländischen Pflege- und Betreuungskräften zu entrichten. Ausgebildete Pflegefachkräfte haben seit April 2022 Anspruch auf den Pflegemindestlohn von 15,40 EUR pro Stunde.
Eine Sonderform bildet die sogenannte Entsendung. Hier sind die Fachkräfte bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt. Sie erhalten bei der Entsendung zu einem Arbeitseinsatz in Deutschland ebenfalls den deutschen Mindestlohn und sind im Heimatland sozialversichert. Dazu kommen dann noch Fahrtkosten sowie Aufwendungen für Unterkunft und Heimfahrten.
Das Unternehmen Pflegomed berät Sie gerne über die praktischen Möglichkeiten und rechtlichen Fragen, wenn Sie ausländische Betreuungskräfte in Nordrhein-Westfalen und Deutschland beschäftigen möchten. Aufgrund unserer eigenen Erfahrung geben wir hier gerne wertvolle Hinweise.